Sie sind eine soziale und ökologische Einrichtung
Entscheidend für die Anerkennung einer Einsatzstelle ist für uns der Aufgabenbereich der Einrichtung, sie sollte gemeinnützig oder gemeinwohlorientiert sein.Beispiele für derartige Bereiche sind folgende: Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der außerschulischen Bildung und Jugendarbeit, Schulen, Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit.
Sie gewährleisten eine arbeitsmarktneutrale Hilfstätigkeit
Der Einsatz unserer Teilnehmer*innen, also der Freiwilligen, muss arbeitsmarktneutral ausgerichtet sein. Dies bedeutet, dass die Freiwilligen die Mitarbeitenden lediglich unterstützen und keine Fachkräfte ersetzen. Zu den Aufgaben von Freiwilligen gehören ausschließlich praktische Hilfstätigkeiten, die in einer klaren Tätigkeitsbeschreibung definiert werden und zuvor mit uns als Träger abgestimmt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Aufgaben, die eine Fachkraft mit entsprechender Ausbildung übernehmen müsste und Tätigkeiten, die die Zielgruppe oder die Freiwilligen selbst in Gefahr bringen könnten. Bei den Tätigkeiten ist es zudem wichtig, dass sie den individuellen Fähigkeiten der Freiwilligen entsprechen.
Wertschätzung wird bei uns ganz großgeschrieben, weshalb es für uns selbstverständlich ist, dass unsere Teilnehmer*innen seitens der Einsatzstelle in das jeweilige Team eingebunden werden und an Teambesprechungen oder Ähnlichem teilnehmen dürfen.
Sie sichern eine Anleitung und Betreuung im Freiwilligendienst
Die Einsatzstellen gewährleisten eine persönliche und fachliche Begleitung der Freiwilligen. Das heißt, eine Fachkraft übernimmt die Rolle der anleitenden Person, die speziell für die Anleitung und Betreuung der Freiwilligen zuständig ist. Die Anleitungsperson erhält Arbeitszeit, um regelmäßige Anleitungsgespräche mit den Freiwilligen zu führen oder im Kontakt mit uns als Träger zu stehen.
Sie halten die gesetzlichen Bestimmungen ein
Der Freiwilligendienst ist gesetzlich im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) verankert. Wenn Sie Freiwillige beschäftigen, anleiten und betreuen, müssen sie sich an die dort verschriftlichten Bestimmungen halten. Darüber hinaus gelten, insbesondere beim Einsatz von Minderjährigen, die Jugendarbeitsschutzgesetze.